(IP) Hinsichtlich der Wechselbeziehung zwischen der Corona-Pandemie und der Fristeneinhaltung bei u.a. Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung hat das Landgericht Verden (LG) entschieden.

„Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Zutreffend weist das Amtsgericht Syke darauf hin, dass wegen des sich mit erheblicher Geschwindigkeit ändernden Erkenntnisgewinns zu Beginn der sog. Corona-Krise dem Schuldner nicht vorzuwerfen ist, dass er bei Ablauf der Frist die Dimensionen, die das Pandemiegeschehen auch in Deutschland noch annehmen würde, nicht überblicken konnte“.

Der Schuldner begehrte die einstweilige Einstellung der Zwangsräumung des von ihm bewohnten Hauses. Der Gläubiger betrieb die Zwangsvollstreckung in Form der Zwangsräumung des vorgenannten Grundstücks, eine etwaige Zwangsversteigerung war zudem möglich. Dann stellte der Schuldner den Antrag, die Zwangsräumung aus dem vorgenannten Beschluss einstweilen einzustellen. Er trug vor, dass es ihm durch die Corona-Krise und dem daraus resultierenden Kontaktverbot nicht möglich sei, ein Umzugsunternehmen mit der Durchführung des Umzugs oder der Einlagerung von Gegenständen zu beauftragen, da keinerlei Aufträge angenommen werden würden. Zudem gehöre er im Alter von 72 Jahren zur Risikogruppe. Eine Alternativunterkunft stehe ihm nicht zur Verfügung.

Darauf stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag einstweilen ein und hob den anberaumten Räumungstermin auf. Anschließend beantragte der Gläubiger, den Antrag des Schuldners kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil er u.a. nicht spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Räumungstermin gestellt worden sei.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Verden, Az.: 6 T 33/20

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