(IP) Nur wenn ein beschlossener Wirtschaftsplan vorliegt, kann die Zahlung von Hausgeld verlangt werden. Außerdem steht der Anspruch auf Zahlung nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, was auch bei einer Zwei-Personen-Gemeinschaft gilt. So die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M.

Sachverhalt

Eine verwalterlose Wohnungseigentumsanlage in Hessen bestand aus zwei Parteien. Die einen Eigentümer begehrten im Jahr 2022 in einem Eilverfahren von den anderen Eigentümern, ausgehend vom vorgelegten Wirtschaftsplan für das Jahr 2022, eine Hausgeldzahlung in Höhe von 230 €. Dieser zugrunde gelegte Wirtschaftsplan wurde von den Antragstellern nur erstellt, aber nicht beschlossen. Vom Amtsgerichts Fulda wurde der Eilantrag zurückgewiesen - dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller.

Aufgrund des fehlenden Beschlusse über den Wirtschaftsplan besteht kein Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes.

Seitens des Landgerichts Frankfurt a. M. erfolgte die Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts. Es stehe den Antragstellern kein Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes zu, da es an einem beschlossenen Wirtschaftsplan fehlt. Die reine Erstellung eines Wirtschaftsplan genügt nicht, von den Antragstellern hätte zunächst eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben werden müssen. In Eilfällen komme auch eine einstweilige Verfügung in Betracht. Zudem müsse die Klage nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet sein, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, was auch für eine Zwei-Personen-Gemeinschaft gilt.

Der Zahlungsanspruch steht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

Dem stehe zum anderen entgegen, dass der von den Antragstellern geforderte Zahlungsanspruch nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehe und nicht den einzelnen Wohnungseigentümern. Die Gemeinschaft sei Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung von Wohngeld und nur diese könne den Anspruch geltend machen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.05.2022 - 2-13 T 27/22 -

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